2.5 |
Werbung |
2.5.1 | Innerhalb des Spielraums (der Box) darf nur auf Spielmaterial oder Zubehör geworben werden, das normalerweise dort vorhanden ist. Besondere, zusätzliche Werbung ist nicht zulässig. |
2.5.2 | Bei Olympischen Spielen muss die Werbung auf Spielmaterial, Spiel- und Schiedsrichterkleidung den Bestimmungen des IOC entsprechen. |
2.5.3 | Innerhalb des Spielraums (der Box) dürfen keine fluoreszierenden Farben oder Leuchtfarben verwendet werden. |
2.5.4 | Buchstaben oder Symbole auf der Innenseite der Umrandung dürfen weder weiß oder orange sein noch mehr als zwei Farben enthalten und müssen in einer Gesamthöhe von 40 cm enthalten sein. Es wird empfohlen, dass sie in einer geringfügig helleren oder dunkleren Schattierung der Hintergrundfarbe gehalten sind. |
2.5.5 | Markierungen bzw. Schriftzüge auf dem Fußboden dürfen weder weiß noch orange enthalten. Es wird empfohlen, sie in einer geringfügig dunkleren oder geringfügig helleren Schattierung der Hintergrundfarbe zu halten. |
2.5.6 | Der Fußboden des Spielraumes (der Box) darf bis zu vier Werbeflächen von je bis zu 2,5 qm aufweisen, und zwar eine an jeder Schmal- und jeder Längsseite des Tisches. Sie dürfen nicht weniger als ein Meter, die an den Schmalseiten jedoch höchstens zwei Meter von der Umrandung entfernt sein. |
2.5.7 | Die Längsseiten der Tischplatte dürfen je Hälfte ebenso eine nicht ständig angebrachte Werbung enthalten wie jede Schmalseite. Sie müssen jeweils klar von der ständigen Werbung getrennt sein, dürfen nicht für andere Hersteller/Händler von Tischtennismaterialien sein und jeweils eine Gesamtlänge von 60 cm nicht überschreiten. |
2.5.8 | Werbung auf Netzen muss in einer etwas dunkleren oder etwas helleren Schattierung der Hintergrundfarbe gehalten sein. Sie muss einen Mindestabstand von 3 cm zur oberen Netzkante haben und darf die Sicht durch die Maschen nicht behindern. |
2.5.9 | Werbung auf Schiedsrichtertischen oder anderen Gegenständen innerhalb des Spielraums (der Box) darf eine Gesamtgröße von 750 qcm je Fläche nicht überschreiten. |
2.5.10 | Werbung auf der Spielkleidung ist beschränkt auf |
2.5.10.1 | normales Warenzeichen, Symbol oder Name des Herstellers in einer Gesamtfläche von 24 qcm; |
2.5.10.2 | bis zu sechs klar voneinander getrennte Werbeflächen vorn, auf der Seite oder Schulter des Trikots - jedoch höchstens vier auf der Vorderseite - mit einer Gesamtfläche von 600 qcm; |
2.5.10.3 | bis zu zwei Werbeflächen von insgesamt 400 qcm auf der Rückseite des Trikots; |
2.5.10.4 | bis zu zwei Werbeflächen von insgesamt 120 qcm, jedoch nur vorn oder an den Seiten von Shorts oder Röckchen. |
2.5.11 | Werbung auf der Rückennummer ist auf eine Gesamtfläche von 100 qcm beschränkt. |
2.5.12 | Werbung auf der Schiedsrichterkleidung ist auf eine Gesamtfläche von 40 qcm beschränkt. |
2.5.13 | Spielkleidung und Rückennummern dürfen keine Werbung für Tabakwaren, alkoholische Getränke und gesundheitsschädliche Drogen aufweisen. |
2.6 | Doping-Kontrolle |
2.6.1 | Alle an internationalen Wettbewerben - einschließlich Jugendveranstaltungen - teilnehmenden Spieler unterliegen den während einer Veranstaltung durchgeführten Tests durch die ITTF, den Nationalverband und irgendwelche anderen Antidoping- Organisationen, die für Veranstaltungen, an denen diese Spieler teilnehmen, verantwortlich sind. |